Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
geltend ab 1.9.2020 (ersetzt alle früheren AEB) für vonRoll infratec (holding) ag und deren schweizerische Tochtergesellschaften, nachfolgend alle gemeinsam und je einzeln als ‚vRih‘ bezeichnet.
1. Allgemeines
1.1. Die vorliegenden AEB bilden die vertragliche Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen zwischen vRih und deren Lieferanten von Waren und/oder Dienstleistungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
1.2. Abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt und bilden nicht Vertragsbestandteil. Durch die Annahme eines Auftrags und/oder Lieferung einer Ware erklärt der Lieferant sein Einverständnis mit den vorliegenden AEB.
1.3. Diese AEB gelten auch dann, wenn der Lieferant den Auftrag und/oder die Lieferung davon abweichend bestätigt.
1.4. Wo nichts anderes explizit geregelt ist, erfasst das Schriftlichkeitserfordernis auch die Kommunikation per Fax oder e-mail.
1.5. Die aktuelle und verbindliche Version dieser AEB wird unter www.vonroll-infratec.ch, www.vonroll-casting, www.vonroll-hydro, www.vrproduction.ch und www.vrbikes.ch publiziert. Eine schriftliche Ausgabe kann jederzeit bei vRih, Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug bezogen werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. vRih wird einzig durch rechtsgültig unterzeichnete schriftliche Verträge (Rahmenverträge, Einzelverträge, Bestellungen etc.) verpflichtet.
2.2. Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen benötigen die gleiche Schriftlichkeit.
2.3. Jeder Auftrag/Bestellung, welche vom Lieferanten nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich refüsiert wird, gilt als bestätigt.
2.4. Aufträge/Bestellungen ohne Preisvermerk oder mit Richtpreisangaben gelten als Einladung zur Offertstellung und werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Offerte durch vRih verbindlich.
2.5. Die von vRih vorgeschriebenen Konditionen und Termine gelten als akzeptiert, sofern der Lieferant diese nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich refüsiert.
2.6. Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der Lieferant zur vertragskonformen und termingerechten Erbringung der Leistung.
2.7. Die Auslegung der Internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den Incoterms 2010.
3. Termine, Lieferverzug, Nutzen und Gefahr, Lieferdokumente, Subakkordanten, Verpackung
3.1. Die vorgegebenen Liefertermine verstehen sich als Ein- oder Abgangstermin am Erfüllungsort und gelten als Verfalltagsabreden. Die Transportzeiten sind vom Lieferanten entsprechend zu berücksichtigen.
3.2. Allfällige Terminverzögerungen sind vRih umgehend bei Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.
3.3. Teil- oder Vorauslieferungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von vRih zulässig.
3.4. Durch Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist kommt der Lieferant ohne weiteres in Verzug und vRih ist berechtigt, (a) weiterhin Erfüllung sowie Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen, (b) Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und sich anderweitig einzudecken, wobei der Lieferant dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen hat oder (c) vom Vertrag zurückzutreten, die Annahme zu verweigern und/oder Schadenersatz geltend zu machen.
3.5. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt nach Abnahme der Lieferung am Erfüllungsort. Falls die vereinbarten Begleitpapiere nicht vorhanden sind, ist vRih berechtigt, die Lieferung bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zu lagern oder die Sendung abzuweisen.
3.6. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gilt der Geschäftssitz der bestellenden vRih-Gesellschaft als Erfüllungsort.
3.7. Auf allen Lieferdokumenten sind die vRih Bestellnummer, der Warenempfänger, die genaue Artikeldefinition sowie die tatsächlich gelieferte Menge aufzuführen.
3.8. Bei Lieferungen von Rohstoffen und falls von vRih verlangt, sind die üblichen oder spezifizierten Zertifikate zu Ursprung, Eigenschaften und Qualitäten beizulegen. Werden die Zertifikate nicht mit der Lieferung beigebracht, ist vRih berechtigt, entsprechende Prüfungen auf Kosten des Lieferanten durch Dritte durchführen zu lassen.
3.9. Die vollständige oder teilweise Weitergabe von Aufträgen/Bestellungen an Dritte bzw. der Wechsel eines bestehenden Unterlieferanten ist ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung durch vRih unzulässig.
3.10. Die Verpackung erfolgt durch den Lieferanten und auf dessen Kosten. Für Beschädigungen während des Transports infolge ungenügender Verpackung haftet der Lieferant.
4. Preis- und Zahlungsbedingungen
4.1. Es gelten die im Einzelfall schriftlich vereinbarten Preise. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schliessen diese die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung, etc.) für die Versendung oder den Transport der Lieferung mit ein.
4.2. Fehlen Lieferdokumente und/oder Zertifikate, kann vRih die Zahlung zurückhalten bis diese vollständig beigebracht sind.
4.3. Bei Terminüberschreitungen kann vRih entsprechende Sonderkosten mit der Forderung des Lieferanten verrechnen (z.B. Belastungen des Kunden, anfallende Transportrechnungen bei Sondertransporten etc.).
4.4. Besondere Vereinbarungen ausgenommen, bezahlt vRih Rechnungen für Waren und Dienstleistungen innert 90 Tagen ab Ausstellungsdatum, beziehungsweise innert 10 Tagen mit einem Abzug von 3%.
4.5. Die Bezahlung von Rechnungen gilt nicht als Abnahme der zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen. Gewährleistungsansprüche können auch nach Bezahlung geltend gemacht werden.
5. Sachmängel und Gewährleistung
5.1. Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferung die vereinbarten bzw. zugesicherten sowie diejenigen Eigenschaften aufweist, die vRih auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte (z.B. Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch).
5.2. Liegt ein Sachmangel vor, hat vRih die Wahl, Wandelung, Minderung, Nachbesserung oder Ersatz zu verlangen.
5.3. Entsteht vRih wegen eines Sachmangels ein Schaden, haftet der Lieferant vollumfänglich für Schaden und Folgeschaden.
5.4. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren einschlägigen Gesetzgebung über die Produktsicherheit (z. B. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) sowie zur Übergabe der entsprechend vorgeschriebenen Konformitätserklärungen und der dazugehörigen Dokumentationen. Alle technischen Arbeitsmittel müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den jeweils anwendbaren Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und mit den entsprechenden Schutzvorrichtungen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versehen sein. Im Zweifelsfall sind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften am Erfüllungsort anwendbar.
6. Produkthaftpflicht
6.1. Der Lieferant stellt vRih vollumfänglich frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, welche aufgrund von Produkthaftungs- und ähnlichen Normen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen gegen vRih erhoben werden.
6.2. vRih behält sich das Recht vor, entsprechende Ansprüche gegenüber dem Lieferanten aus einschlägigen Produkthaftpflichtgesetzen geltend zu machen.
6.3. vRih verpflichtet sich, den Lieferanten über geltend gemachte Ansprüche Dritter unverzüglich zu informieren.
6.4. Im Zusammenhang mit geltend gemachten Ansprüchen verzichtet der Lieferant gegenüber vRih oder deren Kunden unwiderruflich auf die Einrede der Verjährung oder der Verwirkung.
7. Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Urheberrechte und übrige Immaterialgüterrechte
7.1. An Zeichnungen, Modellen, Mustern und Werkzeugen von vRih hat der Lieferant keinerlei Retentionsrechte. Sie sind vRih jederzeit auf erste Herausforderung herauszugeben Eine Vervielfältigung, anderweitige Verwendung oder Verwendung für oder durch Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung von vRih zulässig.
7.2. Änderungsmitteilungen werden dem Lieferanten schriftlich zugestellt. Bei Zeichnungsänderungen (neuer Index) sind die alten Zeichnungen zu vernichten und durch die Neuen zu ersetzen.
7.3. Der Lieferant anerkennt das unbeschränkte Eigentum von vRih an Zeichnungen, Modellen, Mustern und Werkzeugen, die ihm von vRih überlassen werden und er verpflichtet sich, diese durch geeignete Beschriftung (z.B. Plakette ‚Eigentum von vonRoll casting ag‘) entsprechend zu kennzeichnen. Die damit verbundenen und alle anderen Urheber- und übrigen Immaterialgüterrechte von vRih verbleiben vollständig bei vRih.
7.4. Durch den Abschluss von Liefer- oder Dienstleistungsverträgen mit dem Lieferanten entsteht keine Gesellschaft und auch kein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis.
8. Geheimhaltung
8.1. Der Lieferant verpflichtet sich, jegliche von vRih zur Verfügung gestellte Informationen als vertraulich zu behandeln.
8.2. Informationen dürfen Dritten weder ganz noch teilweise zugänglich gemacht werden.
8.3. Technische und kommerzielle Informationen von vRih dürfen vom Lieferanten nur im Rahmen der Zusammenarbeit mit vRih verwendet werden.
9. Datenschutz
9.1. Im Rahmen der Vertragsabwicklung ist vRih berechtigt, personenbezogene Daten zu bearbeiten. Der Lieferant ist insbesondere damit einverstanden, dass vRih zum Zwecke der Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen, solche Daten auch Dritten in der Schweiz und im Ausland bekannt gibt.
9.2. Der Lieferant wird seinerseits durch geeignete Vorkehrungen den Datenschutz sicherstellen.
10. Weitere Bestimmungen
10.1. Veröffentlichungen über den Gegenstand eines Vertragsverhältnisses mit vRih bedürfen der vorgängigen schriftlichen Einwilligung von vRih.
10.2. Der Lieferant verpflichtet sich, dass Lieferungen den jeweils anwendbaren einschlägigen Gesetzgebungen entsprechen. Im Falle der Verletzung solcher Bestimmungen hat er vRih von sämtlichen Ansprüchen Dritter inkl. Behörden freizustellen und schadlos zu halten.
10.3. Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB sind nur gültig, sofern sie schriftlich erfolgen.
10.4. Sollten Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht tangiert.
11. Anwendbares Recht und Gerichtstand
11.1. Diese AEB und alle von vRih geschlossenen Verträge und abgegebenen Erklärungen unterliegen Schweizer Recht ohne dessen kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
11.2.Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesen AEB, Verträgen und Erklärungen von vRih sowie Lieferungen an vRih ist der Sitz der von der entsprechenden Streitigkeit betroffenen vRih-Gesellschaft.
11.3. vRih ist berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz zu belangen.